Ab 01.12.20 können Unternehmen Förderungen gemäß der novellierten Kälte-Klima-Richtlinie beantragen. Diese wurde erweitert und hinsichtlich der Kältemittel technologieoffen gestaltet. Wesentliche Änderungen:
- Bereits ab 1 kW Kälteleistung
- Ohne obere Leistungsgrenze (außer Direktverdampfer mit Ammoniak)
Antragsberechtigte:
- Unternehmen
- Gemeinnützige Organisationen
- Kommunen, kommunale Unternehmen, Gemeinde- und Zweckverbände, Eigenbetriebe
- Schulen
- Krankenhäuser
- Kirchliche Einrichtungen
Geförderte Maßnahmen/Förderbeträge:
- Stationäre Kälte-/Klimaanlagen
- Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme
- Ergänzende Komponenten, Systeme und Speicher
Die Förderquote beträgt in Abhängigkeit von Kälteleistung und Speicherkapazität bis zu 50 %.