Bis zum 31.10. müssen Eigenversorger, mit einer EEG-Umlagenreduzierung (§§ 61 – 61g EEG) von >= 500 T€ im Jahr 2020 eine Transparenzmeldung an die BNetzA vornehmen, sofern die Abrechnung der Umlage über den ÜNB erfolgt.
Bis zum 31.10. müssen Eigenversorger, mit einer EEG-Umlagenreduzierung (§§ 61 – 61g EEG) von >= 500 T€ im Jahr 2020 eine Transparenzmeldung an die BNetzA vornehmen, sofern die Abrechnung der Umlage über den ÜNB erfolgt.