Seit 2018 wurden verschiedene Verfassungsbeschwerden deutscher Bürger, von Bürgern aus Bangladesch und Nepal und Umweltverbänden eingereicht. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden der Umweltverbände für unzulässig und der Bürger aus Bangladesch und Nepal für unbegründet erklärt.

Das KSG ist allerdings insoweit verfassungswidrig, als es die Schritte zur Erreichung der CO2-Neutralität nach 2030 nicht exakt genug bestimmt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis Ende 2022 die CO2-Ziele für 2030 ff. genauer zu regeln. Das KSG sieht hierfür aktuell nur eine Verordnung der Bundesregierung vor.

Details: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html