Unternehmen, die für 2020 individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV angezeigt haben, müssen zum 30.06. die Einhaltung/Nichteinhaltung der Kriterien gegenüber der BNetzA nachweisen.
Corona-Regelung für intensive Netznutzung gem. 19 Abs. 2 Satz 2:
Viele Unternehmen mußten 2020 coronabedingt die Produktion drosseln. Dadurch wurden oft die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nicht erreicht.
Sofern die Voraussetzungen 2019 erfüllt wurden und die individuelle Netzentgeltvereinbarung bis 30.09.19 der BNetzA vorlag, besteht gemäß § 32 Abs. 10 StromNEV der Anspruch auch für 2020.
Die Berechnung des Netzentgelts erfolgt auf Basis des Jahres 2020.