Am 07.07. hat der Nationalrat das EAG beschlossen. Ziele:

– Bis 2030 bilanziell 100 % Erneuerbare Stromerzeugung
– Bis 2040 bilanziell 100 % Erneuerbare Energien im gesamten Energiesektor (10 Jahre vor EU-Ziel)

Der Nationalrat muß noch Ausführungsgesetze erlassen, die Ministerien und die Regulierungsbehörde E-Control müssen Verordnungen anpassen, die Landtage müssen die Landesgesetze mit den neuen Bundesgesetzen harmonisieren und zugleich Förderrichtlinien etc. erarbeiten.

Marktprämien-Modell

Unklar ist, ob das neue Marktprämien-Modell die Bereitschaft zu Investitionen in Erneuerbare Energien ankurbelt. Ziel wäre, einen Ausgleich zwischen den höheren Erzeugungskosten und einem börsenotierten Marktpreis zu schaffen. Die Produzenten müssen in Zukunft aber (anders als bisher) die ins Netz eingespeisten Strommengen selbst zu vermarkten.

Keine Festlegung zu Stromspeichern

Zur Erreichung des Ziels „bilanziell 100 % grüne Stromerzeugung“ muß die Mehrerzeugung stets zwischengespeichert werden. Festlegungen zur Stromspeicherung fehlen aber. Sie sind jedoch notwendig, denn das Stromnetz kann nicht als Zwischenspeicher genutzt werden: Hier muß zu jedem Zeitpunkt ein Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch bestehen. Da in ganz Europa ähnliche Probleme mit schwankender Produktion auftreten werden, wird sich Österreich zukünftig nicht auf Stromimporte verlassen können.

Detaillierung für Energiegemeinschaften fehlt

Geschaffen wurden Grundlagen für private – nicht gewinnorientierte – Energiegemeinschaften. Sie sollen der Umsetzungsturbo der Energiewende werden und privates Investmentkapital aktivieren. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Rahmenbedingungen (u.a Rechtsform) klar sind: Gelten im Mitgliedermix aus Privatpersonen, Unternehmen und Gemeinden die Konsumentenschutzbestimmungen für Mitglieder? Welcher Aufsicht unterliegen diese Gemeinschaften und wer ist bei Registrierung, Streitschlichtung oder Missbrauch zuständig? Wie erfolgt die finanztechnische Abwicklung innerhalb der Mitglieder?

Beschleunigung Netzausbau

Erste Maßnahmen wurden mit der Freistellung von Einzelgenehmigungen bis 45 kV bereits festgelegt. Notwendig sind aber weitere rechtliche Rahmenbedingungen, z.B. die Verkürzung der Genehmigungsverfahren.