Das Bundeskabinett hat am 05.07. den Gesetzentwurf für den Haushalt 2024 und die mittelfristige Finanzplanung bis 2027 beschlossen. Dieser enthält keinen Posten zum Spitzenausgleich gemäß § 10 StromStG und § 55 EnergieStG, auch § 54 EnergieStG fehlt. Die analoge Regelung gemäß § 9b StromStG ist hingegen aufgeführt.
Vom Spitzenausgleich profitieren Unternehmen aus energieintensiven Branchen. Sie bekommen bis zu 90 % der Energie- und Stromsteuer erstattet.
Quelle: Handelsblatt, DIHK