Für das Steuerjahr 2019 sind bis zum 31.12.20 (Ausschlussfrist) folgende Anträge beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen:
- StromSt-Entlastung gem. §§ 9 a,b, 10 StromStG für UdpG (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
- EnergieSt-Entlastung gem. §§ 51, 54, 55 EnergieStG für UdpG
- EnergieSt-Entlastung gem. §§ 53, 53 a,b EnergieStG für Stromerzeuger
Unternehmen, die sich ab 2020 in Schwierigkeiten befinden, können coronabedingt trotzdem Energie- und Stromsteuerentlastungen erhalten.
⇒ Empfehlung ELBE ENERGIE:
Planen Sie in diesem Jahr mehr Zeit ein. Die Antragstellung ist nur noch mit den neuen Online-Formularen möglich. Zusätzlich werden Daten zu Elektromobilität, Nutzenergielieferung, Fremdarbeiten, Weiterleitung an Dritte etc. erfasst.
Auf Wunsch übernehmen wir für Sie die Prüfung, Optimierung und Beantragung Ihrer Steuerentlastungen.