Im Marktstammdatenregister (MaStR) sind generell alle Stromerzeugungsanlagen zu registrieren.
Dazu zählen unter Umständen auch Notstromanlagen, USV-Anlagen und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen. Anlagenbetreiber müssen bis zum 31.01. ihre Bestandsanlagen nachmelden.
Fristversäumnisse werden empfindlich sanktioniert.
Neuanlagen müssen – wie bisher- einen Monat nach Inbetriebnahme registriert werden.