Pflichten nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

16.7.2024 | Energieeinkauf

Energiemanagement Pflicht Fristen ab 7,5 GWh

Pflichten nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Einführung von EnMS/UMS
Energieeffizienzgesetz zusätzliche Anforderungen

  • Erfassung aller Maßnahmen zu Endenergieeinsparmaßnahmen und Abwärmenutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN 17463 (ValERI)
  • Pflicht zur Reduzierung, Vermeidung und Nutzung von Abwärme
  • Keine proaktive Meldung notwendig
  • Hinweise zur Anwendung im Merkblatt des BAFA
  • Stichprobenkontrolle durch das BAFA (Bußgeld von bis zu 100.000 €)
  • Bei Errichtung und Betrieb: Upload von Dokumenten und Angaben zum EnMS/ UMS
  • Aussetzung der Energieauditverpflichtung (EDL-G) bis Fristende EnMS/ UMS Einführung

Übersicht

Energiemanagementpflicht ab 7,5 GWh Grenze

Unternehmen sind verpflichtet Energiemanagementsysteme zu betreiben

Was ist ein Energiemanagementsystem?

Der Begriff Energiemanagementsystem leitet sich von der Definition des Begriffs „Energiemanagement“ ab. „Energiemanagement ist die vorausschauende, organisierte und systematisierte Koordination von Beschaffung, Wandlung, Verteilung und Nutzung von Energie zur Deckung der Anforderungen unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Zielsetzungen.“ (VDI-Richtlinie 4602) Die Verbesserung der energiebezogenen Leistung kann durch einzelne Maßnahmen erfolgen. Sobald dies geplant in einer Struktur geschieht, kann von einem Energiemanagementsystem (EnMS) gesprochen werden. Insbesondere dann, wenn die Verbesserungen kontinuierlich sind und innerhalb eines PDCA-Zyklus erfolgen.

 

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